2. April 2020
Erneuerbare Energien

Stadtwerke bauen Photovoltaikanlagen auf BGW-Dächern

Nicole Vagedes und Thomas Arnold von den Stadtwerken überprüfen die fertiggestellte Photovoltaikanlage am Buchfinkenweg. Fotos: Thorsten Ulonska

Unternehmensnews

Ein Gesetz zur Förderung von Mieterstrom soll den Ausbau der erneuerbaren Energien vorantreiben. Vor gut einem Jahr ging die erste Photovoltaikanlage in Betrieb. Seitdem profitieren BGW-Mieter am Lipper Hellweg von dem erzeugten Strom. Nach dem erfolgreichen Pilotprojekt bauen Stadtwerke und BGW die Kooperation aus und errichten weitere Anlagen.

Ausbau geht weiter.
Die nächsten Objekte stehen schon fest. Sie befinden sich am Buchfinkenweg und an der Von-Möller-Straße. Die Photovoltaikanlage am Buchfinkenweg soll noch in diesem Monat in Betrieb gehen. Sie kann im Jahr gut 23.000 Kilowattstunden Strom erzeugen. Die Mieter der dortigen zwölf Wohneinheiten nutzen den vor Ort erzeugten Ökostrom zu einem vergünstigten Preis. Insgesamt sparen sie zehn Prozent gegenüber dem Grundversorgungspreis EnerBest. Das freut auch Sabine Kubitza, Geschäftsführerin der BGW: „Mit dem Mieterstrommodell bieten wir unseren Kunden einen echten Mehrwert und tun zusätzlich noch etwas für die Umwelt. Aktuell haben wir sieben Objekte im Blick, wo wir mit den Stadtwerken bauen möchten.“

Rainer Müller, Geschäftsführer der Stadtwerke Bielefeld: „Die Zukunft des Energiesektors liegt unter anderem auf den Dächern unserer Stadt. Das Mieterstrom-Modell ist für uns reizvoll, da wir durch gemeinsame Projekte mit den Immobilienbesitzern neue Dachflächen erschließen können und somit die dezentrale und erneuerbare Stromerzeugung voranbringen. Davon profitieren letztendlich alle.“

Was ist Mieterstrom?
Von Mieterstrom spricht man, wenn der Strom aus Photovoltaikanlagen, die auf dem Dach eines Wohngebäudes installiert sind, direkt zu den Mietern fließt. Wird der Strom von den Mietern nicht verbraucht, fließt er in das Netz der allgemeinen Versorgung und wird vergütet. Damit sich die Investitionen rentieren, sieht das Gesetz einen Förderanspruch für direkt gelieferten Strom aus Photovoltaikanlagen auf Wohngebäuden vor. Dies gilt jedoch nur für Photovoltaikanlagen, die nach dem 25. Juli 2017 in Betrieb genommen wurden und bei der Bundesnetzagentur registriert sind. Für Anlagen, die früher in Betrieb gegangen sind, besteht kein Anspruch auf den Mieterstromzuschlag.

Bei diesem Text handelt es sich um eine Pressemitteilung Dritter. Für den Inhalt zeichnet sich die WEGE mbH nicht verantwortlich.

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